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VHI-Rassezuchtverein

Satzung

 

                                                           

                                                                                  §1 (Name,Sitz)

 

1.Der Verein führt den Namen;  Verein aller Hundefreunde International (VHI).

 

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“

 

3. Der Verein hat seinen Sitz in 06386  Aken/Elbe OT Kleinzerbst, Akener Straße 18.

 

 

     §2 (Sinn und Zweck)

  

Der Verein ist ein Rassehund Zuchtverein.

 

1.Die vornehmste Aufgabe des Vereins ist es, die Mitglieder über alle Fragen der Hundehaltung, Zucht und Förderung des Hundesports zu informieren.

Diese Information erfolgt unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse der Verhaltensforschung, die Einfluss auf das Zusammenleben von Mensch und Tier haben.

Er vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder und verwirklicht die Rasseerhaltung und Verbesserung der Gesundheit aller Hunderassen, jedoch mit speziellem Augenmerk bei den Rassen Mops und Französische Bulldogge.

 

2. Der Verein fördert gezielt die Zucht von Tieren im Rahmen einer verantwortungsbewussten Liebhaberzucht und unter Einbeziehung aller neuzeitlichen Erkenntnisse der Genetik insbesondere die Farbzucht.

Er distanziert sich sowohl im Interesse des Tieres als auch der Öffentlichkeit von der kommerziellen Ausbeutung der Tiere der unverantwortlichen Vermehrung von Tieren und deren Handel.

 

3. Zur Durchführung dieser Aufgaben bildet der Verein Zuchtwarte und Zuchtrichter aus und setzt diese im Sinne der Rassen ein.

 

4. Ziel des Vereins ist es vor allem die Zucht und Förderung gesunder Tiere. Der Verein selbst betreibt keine gewerbsmäßige Tierzucht. Er überwacht die Züchter in Zuchtfragen gem. Zuchtordnung.

 

5. Der Verein unterhält ein eigenes Zuchtbuchamt!

 

6. Der Verein veranstaltet nationale und international  Ausstellungen und Zuchtschauen, führt Seminare für Züchter, Zuchtwarte und Mitgliedern durch, die geeignet sind die unter Ziffer 1-4 aufgeführten Aufgaben und Leistungen erfüllen zu helfen.

Diese Ausstellungen und Seminare sollen darüber hinaus dem Erfahrungsaustausch dienen.

Des Weiteren beraten die einzelnen Mitglieder der Vereinsgremien und Ausschüsse die Vereinsmitglieder in allen Fragen der Tierzucht, der Genetik, des Hundesportes, der Ernährung und der Gesundheit.

 

7. Die gemeinsamen Interessen der Mitglieder werden sowohl gegenüber Behörden, Vereinen und Organisationen der Tierzucht vertreten.

 

8. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

9. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

10. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

11. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

12. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

13. Kontaktaufnahme mit in- und ausländischen gleichartigen Züchterorganisationen

 

14. Erstellung einer Zuchtordnung

 

15. Errichtung von Haltungsrichtlinien

 

17. Errichtung einer Ausstellungsordnung

 

18. Führung eines Zuchbuches und Erstellung von Ahnentafeln

 

 

 

§3 (Erwerb der Mitgliedschaft)

 

Mitglied des Vereins können sowohl Hundefreunde aus Deutschland(national), als auch Hundefreunde aus anderen Ländern (international) werden.

 

Hundehändler, die sich als solche legitimieren oder Hundezüchter die als solche anzusehen sind können nicht Mitglied werden.

 

Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen.

 

Über die Aufnahme entscheiden der Vorsitzende und der Stellvertreter. Die Entscheidung müssen die beiden gemeinsam treffen. Eine Ablehnung ist dem Antragssteller schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung einer Ablehnung kann nicht verlangt werden.

 

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen wird mit Ausschluss aus dem Verein geahndet.

 

Kinder von Mitgliedern können bis zum Erreichen der Volljährigkeit auf Wunsch der Eltern beitragsfreies Mitglied werden. Diese beitragsfreien Mitglieder haben erst ab dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr Stimmrecht im Verein.

Die beitragsfreie Mitgliedschaft erlischt mit Volljährigkeit des Mitgliedes, kann aber als beitragspflichtiges Mitglied incl. aller Rechte und Pflichten gem. Satzung fortgeführt werden.

Die Vorsitzenden können einer Fortführung der Mitgliedschaft widersprechen.

 

 

§ 4 ( Beendigung der Mitgliedschaft )

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Die Kündigung der Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres muss bis zum 30.09. eines Geschäftsjahres schriftlich bei der Geschäftsstelle erfolgen.

Ein Mitglied kann durch gemeinsamen Beschluss des 1. und 2.Vorsitzenden, oder durch mehrheitlichen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes, ausgeschlossen werden.

 

a) Bei Verstoß gegen  die Satzung des Vereins.

 

b) Bei Verstoß gegen die Zuchtbestimmungen sowie die allgemeinen Tierschutzbestimmungen.

 

c) Bei Nichtbezahlung des Beitrages oder sonstiger Schuld an dem Verein, wenn nach zweimaliger Mahnung

innerhalb von 4 Wochen keine Zahlung erfolgt.

Der zu schuldende Betrag ist weiterhin einklagbar.

 

d)Wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins durch Wort oder Schrift schädigt oder Unruhe im Verein stiftet.

 

 

§ 5 ( Rechte und Pflichten der Mitglieder )

 

Durch die Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen  und die in den Satzungen festgelegten Hilfen zu beanspruchen.

Das Mitglied verpflichtet sich durch seinen Eintritt, sich satzungsgerecht zu verhalten.

Dies gilt auch im Hinblick auf die Haltung, Pflege und Zucht von Tieren.

Alle volljährigen Mitglieder können im Sinne des Vereinsgesetzes zu jedem Amt gewählt werden.

Für die Ausführung des Amtes geleistete Arbeit wird kein Entgelt bezahlt.

Alle Tätigkeiten eines Amtes im Verein sind ehrenamtlich, Barauslagen die im Interesse des Vereins getätigt werden, sind nach Feststellung und Einreichen eines Originalbeleges durch den Kassenwart zu erstatten.

Alle Funktionäre des Vereins verstehen sich als Beauftragter der Mitglieder und deren Tiere.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

 

§6 (Organe)

 

1.Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung.

 

2. Der Vorstand

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 1 .und 2. Vorsitzender. Jeder von ihnen  ist allein vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende soll jedoch nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden den Verein vertreten.

 

Der  geschäftsführende Vorstand  kann nach innen und nach außen  Entscheidungen treffen.

 

Der  Vorstand  wird für 4 Jahre gewählt.

Er bleibt jedoch im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich und statthaft.

 

Die Wahl eines Mitgliedes in mehrere Vorstandsämter ist möglich und statthaft.

 

Der 1. und 2. Vorsitzende dürfen jedoch nicht gleichzeitig Kassenwart sein.

 

 

§7 (Vorstand)

 

1.Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

 

*dem Vorsitzenden

*dem Stellvertreter = 2. Vorsitzender

*dem Organisator

*dem Zuchtbuchamtbetreiber

*dem Kassenwart

*dem Schriftführer

*dem Referent für Zuchtfragen und  Ausstellungwesen.

 

 

§8 (Mitgliederversammlung)

 

1.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

3. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der

Stellvertreter.

Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

 4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereins zwecks ist jedoch eine Mehrheit von 50%  der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

 

§ 8 (Abstimmungen auf einberufenen Hauptversammlungen)

 

Sofern Gesetz und Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so reicht es aus, wenn dieses von einem anwesenden stimmberechtigten  Mitglied beantragt wird.

Briefwahl ist nur aus zwingenden Gründen möglich.

Über die Annahme der Briefwahl entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Mitglieder erhalten ab dem 16. Lebensjahr volles Stimmrecht.

Die anwesenden Mitglieder wählen einen aus max. 3 Personen bestehenden Wahlausschuss.

Der Wahlausschuss leitet und überwacht die Wahlen.

 

 

§ 9  (Satzungsänderungen)

 

Beabsichtigte Satzungsänderungen werden mit der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben, oder erfolgen  auf Vorschlag, der mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingehen muss.

Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 

§10 (Auflösung)

 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 aller im Verein eingetragenen Mitglieder erfolgen.

Kommt ein Auflösungsbeschluss nicht zustande, kann von den Mitgliedern ein Liquidator gewählt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Tierheim in 06366 Köthen

 

 

§ 11 (salvatorische Klausel)

 

Sollten einzelne Paragraphen oder Abschnitte gegen geltendes Recht verstoßen bezieht sich dieses nur auf die entsprechenden Stellen dieser Satzung, dort gilt dann die gesetzliche Regelung. Die Satzung im Übrigen behält ihre Gültigkeit.

 

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

dem Vorsitzenden - Nicole Bosse

dem Stellvertreter - 2. Vorsitzender - Ralf Bosse

den Organisatoren - Jörg Schneider, Christiane Geratsch

dem Kassenwart - Ines Knaust

dem Schriftführer - Mandy Döring

dem Referent für Tierheilpraktika und Zuchtfragen - Cindy Brosche

dem Referent für Zuchtfragen und Ausstellungswesen  - Nicole Bosse